Landesbibliothek

Landesbibliothek des Kantons Glarus

Benutzungsordnung
 

 

 

 

Benutzungsordnung
(Erlassen von der Bibliothekskommission am 19. August 1992 und ergänzt mit Beschlüssen vom 8. Januar 1997)

 

1. Benutzungsberechtigung
Zugang zur Landesbibliothek haben Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die Einschreibung als Benutzer/in ist jederzeit möglich.

1.1 Anmeldung
Wer sich bei der Ausleihe neu als Benutzer/in anmeldet und einen amtlichen Ausweis vorzeigt, erhält eine persönliche, nicht übertragbare Benutzerkarte.
Mit der persönlichen Unterschrift verpflichtet sich der/die Benutzer/in zur Einhaltung dieser Benutzungsordnung. Benutzer/innen unter 16 Jahren benötigen die Unterschrift eines Inhabers der elterlichen Gewalt, bzw. des gesetzlichen Vertreters
In Ausnahmefällen, namentlich bei Ortsfremden, kann vom/von der Benutzer/in ein Depot verlangt werden.
Der Verlust der Benutzerkarte ist unverzüglich der Landesbibliothek anzuzeigen. Für Schäden, die aus einem Verlust entstehen, haftet bis zur Anzeige der/die Benutzer/in. Der Ersatzausweis ist gebührenpflichtig.

 

2. Benutzung
Jeder/jede Benutzer/in ist berechtigt, die Bibliothek an Ort und Stelle zu benutzen (Präsenzbenutzung) oder die ausleihbaren Bücher und audiovisuellen Medien nach Hause auszuleihen. (Heimausleihe)

2.1 Präsenzbenutzung
Jeder/jede Benutzer/in kann während der Öffnungszeiten der Landesbibliothek sämtliche Medien und Einrichtungen im öffentlichen Bereich (Freihandabteilung und Lesesaal) benutzen.

2.2 Ausleihe
Voraussetzung für den Bezug von Büchern und anderen Medien ist eine gültige Benutzerkarte.
Die Benutzerkarte ist bei jedem Bezug vorzulegen.
Mit Ausnahme der Bestände im Lesesaal, im Bibliographienraum und von älteren Magazinbeständen sind alle Medien ausleihbar.
Auf ein Benutzerkonto können insgesamt höchstens 15 Medien ausgeliehen werden. Die Anzahl pro Medientyp ist in der Bibliothek ersichtlich. Ausnahmen sind nach Absprache möglich.
Die Ausleihfrist beträgt für

 

Bücher:
Zeitschriften:
CD, Kassetten, CD-ROM:
Sprachkurse, Diaserien:
Videos, DVD:

 

4 Wochen
4 Wochen
4 Wochen
4 Wochen
1 Woche

2.2.1 Mahnung
Bei Überschreitung der Leihfrist wird gemahnt. Die Mahngebühren werden gemäss der Gebührenordnung, gestützt auf Art. 6, Lit. c des "Reglements über die Organisation der Landesbibliothek" erhoben. Wird das Medium nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben, so wird es dem/der Benutzer/in samt den Aufarbeitungskosten in Rechnung gestellt.

2.2.2 Vorbestellung
Jedes ausleihbare Medium kann vorbestellt werden, jedoch nicht auf einen bestimmten Termin. Die Vorbestellung ist gebührenpflichtig. Vorbestellte Medien sind grundsätzlich 10 Tage reserviert.

2.2.3 Verlängerung
Ausgeliehene Medien können in der Regel vor Ablauf der Leihfrist verlängert werden.
Eine Verlängerung der Ausleihfrist muss beantragt werden. Dies kann persönlich, telephonisch oder schriftlich geschehen. Die Leihfrist für vorbestellte Medien kann nicht ausgedehnt werden. Wird ein Medium, dessen Ausleihfrist verlängert wor-den ist, durch einen andern Benutzer oder eine andere Benut-zerin vorbestellt, wird es zurückver-langt. Es muss in diesem Fall umgehend zurückgebracht werden.

2.2.4 Interbibliothekarischer Leihverkehr
Bücher zu Studienzwecken, die bei der Landesbibliothek nicht verfügbar sind, können über den interbibliothekarischen Leih-verkehr bestellt werden.

2.2.5 Haftung
Verlorene Medien werden dem/der Benutzer/in samt Aufarbei-tungskosten in Rechnung gestellt. Bei Beschädigungen hat der/die Benutzer/in für den effektiven Schaden aufzukommen. Kosten für Beschädigungen, die durch den normalen Gebrauch entstehen, sind davon ausgenommen.
Der/die Benutzer/in ist angehalten, das Ausleihpersonal beim Empfang der Medien auf Beschädigungen aufmerksam zu machen.

 

3. Revision
Zu Revisionszwecken können die ausgeliehenen Medien zurückgefordert werden. Der Landesbibliothekar kann Ausnahmen gestatten.

 

4. Gebühren
Die Höhe der Gebühren ist in einer separaten Gebührenordnung geregelt.
In begründeten Fällen kann der Landesbibliothekar die Gebühren erlassen.

4.1 Jahresgebühr
Die Bibliothekskommission bestimmt die Höhe der Jahresgebühr.

4.2 Ausleihgebühren
Ausleihgebühren werden erhoben für:
– Videos/DVDs
– CDs
– Kassetten
– Spezialmedien (Sprachkurse etc.)

4.3 Dienstleistungsgebühren
Dienstleistungsgebühren werden erhoben für:
– Vorbestellungen
– Mahnungen
– Fotokopien
– Interbibliothekarischer Leihverkehr
– Ersatzbenutzerkarte
– Fax
– Datenbankabfrage

 

5. Wohnungswechsel
Adressänderungen sind der Bibliothek so rasch als möglich mitzuteilen.

 

6. Feiertage
Die Bibliothek ist an den öffentlichen Ruhetagen im Sinne des kantonalen Ruhetaggesetzes geschlossen. Im übrigen werden die Öffnungszeiten durch separaten Beschluss vom Landesbibliothekar bekannt gemacht.

 

7. Urheberrecht
Die Beachtung der urheberrechtlichen Vorschriften im Bezug auf die ausgeliehenen Medien ist Sache des Benutzers/der Benutzerin.

 

8. Ausschluss
Wer diese Bestimmungen wiederholt übertritt, kann durch den Landesbibliothekar von der Benutzung zeitweise oder für immer ausgeschlossen werden.

 

9. Aufhebung bisheriges Recht
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen früherer Benutzungsordnungen aufgehoben.

 

10. Inkrafttreten
Erlassen und in Kraft gesetzt von der Bibliothekskommission am 19. August 1992, ergänzt am 8. Januar 1997

Der Präsident der Bibliothekskommission
Dr. Hans Weymuth


Der Landesbibliothekar
Dr. Hans Laupper