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Benutzungsordnung
(Erlassen von der Bibliothekskommission am 19. August 1992 und ergänzt
mit Beschlüssen vom 8. Januar 1997)
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1. Benutzungsberechtigung
Zugang zur Landesbibliothek haben
Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die Einschreibung als Benutzer/in
ist jederzeit möglich.
1.1 Anmeldung
Wer sich bei der Ausleihe neu als Benutzer/in anmeldet und einen
amtlichen Ausweis vorzeigt, erhält eine persönliche, nicht übertragbare
Benutzerkarte.
Mit der persönlichen Unterschrift verpflichtet sich der/die Benutzer/in
zur Einhaltung dieser Benutzungsordnung. Benutzer/innen unter 16 Jahren
benötigen die Unterschrift eines Inhabers der elterlichen Gewalt, bzw.
des gesetzlichen Vertreters
In Ausnahmefällen, namentlich bei Ortsfremden, kann vom/von der
Benutzer/in ein Depot verlangt werden.
Der Verlust der Benutzerkarte ist unverzüglich der Landesbibliothek
anzuzeigen. Für Schäden, die aus einem Verlust entstehen, haftet bis zur
Anzeige der/die Benutzer/in. Der Ersatzausweis ist gebührenpflichtig.
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2. Benutzung
Jeder/jede Benutzer/in ist
berechtigt, die Bibliothek an Ort und Stelle zu benutzen
(Präsenzbenutzung) oder die ausleihbaren Bücher und audiovisuellen
Medien nach Hause auszuleihen. (Heimausleihe)
2.1 Präsenzbenutzung
Jeder/jede Benutzer/in kann während der Öffnungszeiten der
Landesbibliothek sämtliche Medien und Einrichtungen im öffentlichen
Bereich (Freihandabteilung und Lesesaal) benutzen.
2.2 Ausleihe
Voraussetzung für den Bezug von Büchern und anderen Medien ist eine
gültige Benutzerkarte.
Die Benutzerkarte ist bei jedem Bezug vorzulegen.
Mit Ausnahme der Bestände im Lesesaal, im Bibliographienraum und von
älteren Magazinbeständen sind alle Medien ausleihbar.
Auf ein Benutzerkonto können insgesamt höchstens 15 Medien ausgeliehen
werden. Die Anzahl pro Medientyp ist in der Bibliothek ersichtlich.
Ausnahmen sind nach Absprache möglich.
Die Ausleihfrist beträgt für
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Bücher:
Zeitschriften:
CD, Kassetten, CD-ROM:
Sprachkurse, Diaserien:
Videos, DVD:
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4 Wochen
4 Wochen
4 Wochen
4 Wochen
1 Woche |
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2.2.1 Mahnung
Bei Überschreitung der Leihfrist wird gemahnt. Die Mahngebühren werden
gemäss der Gebührenordnung, gestützt auf Art. 6, Lit. c des "Reglements
über die Organisation der Landesbibliothek" erhoben. Wird das Medium
nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben, so wird es dem/der
Benutzer/in samt den Aufarbeitungskosten in Rechnung gestellt.
2.2.2 Vorbestellung
Jedes ausleihbare Medium kann vorbestellt werden, jedoch nicht auf einen
bestimmten Termin. Die Vorbestellung ist gebührenpflichtig. Vorbestellte
Medien sind grundsätzlich 10 Tage reserviert.
2.2.3 Verlängerung
Ausgeliehene Medien können in der Regel vor Ablauf der Leihfrist
verlängert werden.
Eine Verlängerung der Ausleihfrist muss beantragt werden. Dies kann
persönlich, telephonisch oder schriftlich geschehen. Die Leihfrist für
vorbestellte Medien kann nicht ausgedehnt werden. Wird ein Medium,
dessen Ausleihfrist verlängert wor-den ist, durch einen andern Benutzer
oder eine andere Benut-zerin vorbestellt, wird es zurückver-langt. Es
muss in diesem Fall umgehend zurückgebracht werden.
2.2.4 Interbibliothekarischer Leihverkehr
Bücher zu Studienzwecken, die bei der Landesbibliothek nicht verfügbar
sind, können über den interbibliothekarischen Leih-verkehr bestellt
werden.
2.2.5 Haftung
Verlorene Medien werden dem/der Benutzer/in samt Aufarbei-tungskosten in
Rechnung gestellt. Bei Beschädigungen hat der/die Benutzer/in für den
effektiven Schaden aufzukommen. Kosten für Beschädigungen, die durch den
normalen Gebrauch entstehen, sind davon ausgenommen.
Der/die Benutzer/in ist angehalten, das Ausleihpersonal beim Empfang der
Medien auf Beschädigungen aufmerksam zu machen.
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3. Revision
Zu Revisionszwecken können die
ausgeliehenen Medien zurückgefordert werden. Der Landesbibliothekar kann
Ausnahmen gestatten.
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4. Gebühren
Die Höhe der Gebühren ist in einer
separaten Gebührenordnung geregelt.
In begründeten Fällen kann der Landesbibliothekar die Gebühren erlassen.
4.1 Jahresgebühr
Die Bibliothekskommission bestimmt die Höhe der Jahresgebühr.
4.2 Ausleihgebühren
Ausleihgebühren werden erhoben für:
– Videos/DVDs
– CDs
– Kassetten
– Spezialmedien (Sprachkurse etc.)
4.3 Dienstleistungsgebühren
Dienstleistungsgebühren werden erhoben für:
– Vorbestellungen
– Mahnungen
– Fotokopien
– Interbibliothekarischer Leihverkehr
– Ersatzbenutzerkarte
– Fax
– Datenbankabfrage
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5. Wohnungswechsel
Adressänderungen sind der
Bibliothek so rasch als möglich mitzuteilen.
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6. Feiertage
Die Bibliothek ist an den
öffentlichen Ruhetagen im Sinne des kantonalen Ruhetaggesetzes
geschlossen. Im übrigen werden die Öffnungszeiten durch separaten
Beschluss vom Landesbibliothekar bekannt gemacht.
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7. Urheberrecht
Die Beachtung der
urheberrechtlichen Vorschriften im Bezug auf die ausgeliehenen Medien
ist Sache des Benutzers/der Benutzerin.
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8. Ausschluss
Wer diese Bestimmungen wiederholt
übertritt, kann durch den Landesbibliothekar von der Benutzung zeitweise
oder für immer ausgeschlossen werden.
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9. Aufhebung bisheriges Recht
Mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen früherer
Benutzungsordnungen aufgehoben.
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10. Inkrafttreten
Erlassen und in Kraft gesetzt von
der Bibliothekskommission am 19. August 1992, ergänzt am 8. Januar 1997
Der Präsident der Bibliothekskommission
Dr. Hans Weymuth
Der Landesbibliothekar
Dr. Hans Laupper |